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Das 2. DSAnpUG-EU kommt!

Mit Datum vom 26. Juni 2019 sprach der Deutsche Bundestag eine Beschlussempfehlung für eine Anpassung des bestehenden Datenschutzrechts aus. Nachdem das von vielen Branchenverbänden, wie auch von kleinen und mittelständischen Unternehmen (sog. KMUs) lang ersehnte „zweite Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)“ am vergangenen Freitag nun auch vom Bundesrat weitestgehend unverändert angenommen wurde, ergeben sich zahlreiche Änderungen in den bestehenden Fachgesetzen.

Um genau zu sein: 154 Fachgesetze werden geändert. Die meisten davon betreffen jedoch nur die öffentliche Verwaltung.

Die für Unternehmer wahrscheinlich größte Neuerung: Der Schwellenwert, ab wie vielen Beschäftigten ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, wird von zehn auf 20 Mitarbeiter verdoppelt.

Ob dies jedoch einen Grund zur Freude darstellt, ist fraglich. Denn die übrigen gesetzlichen Anforderungen bleiben ansonsten gänzlich unverändert. Ganz gleich ob mit oder ohne fachkundigen Berater müssen Unternehmer die Vorschriften des Datenschutzes kennen und einhalten.

Zwar sind gute Berater rar und teuer, aber es lassen sich auch viele Haftungsrisiken wirksam übertragen. Und last but not least: In vielen Fällen dürfte die Bestellung eines (externen) Datenschutzbeauftragten günstiger sein, als sich als Unternehmer oder Geschäftsführer selbst mit dieser Aufgabe zu befassen. Stichwort: Opportunitätskosten! Ihre Zeit ist schließlich begrenzt und kostbar.

 

Bei Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragte, Herr Retzlaff, gerne zur Verfügung.

 

https://www.brinkmann-ra.de/anwaelte/stefan-retzlaff/

 

[1] BT-Drs. 19/11181.

[2] BR-Drs. 380/19.