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Haben Sie es gewusst?

Sehr geehrte Kunden,

wussten Sie bereits, dass im Mahnwesen keine Pflicht existiert, säumigen Kunden dreifach zu mahnen?

Wurde kein Zahlungsziel vereinbart, so befindet sich Ihr Schuldner nach §286 BGB bereits mit Zugang der ersten Mahnung / Zahlungserinnerung in Verzug.

Sofern in dem geschlossenen Vertrag bzw. der ausgehändigten Rechnung ein Kalenderdatum bestimmt wurde, bis wann Ihre Forderung zu begleichen ist, befindet sich Ihr Kunde sogar ohne Mahnung in Verzug, sobald das Zahlungsziel überschritten wurde. Demnach könnten Sie unmittelbar und ohne Vorankündigung weitere Maßnahmen, wie z.B. die Beauftragung eines Inkassobüros, einleiten.

Dennoch empfiehlt sich zumindest eine Zahlungserinnerung, wenn Sie an einem friedfertigen Fortbestand der Geschäftsbeziehung interessiert sind. Denn nicht immer sind verspätete Zahlungen auch auf Vorsatz zurückzuführen.

Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Euforma AG