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Verjährung Ihrer Forderungen zum Jahreswehsel: 3-Jahresfrist im Blick behalten

Kurz vor Jahresende möchten wir Sie auf Ihre noch unbezahlten Rechnungen Ihrer Kunden aufmerksam machen.

Mit der Geltendmachung einer Forderung können Sie sich nicht unbegrenzt viel Zeit lassen! Die Regelverjährung beträgt drei Jahre.

Forderungen aus dem Jahr 2019 verjähren am

31. Dezember 2022

Gerne bearbeiten wir Ihre Forderungen und machen Ihre Ansprüche rechtzeitig geltend. Lassen Sie uns hierfür bitte bis zum 30.11.2022 die notwendigen Dokumente per Post, Fax, Mail oder über unser Online-Portal zukommen. Forderungen seit dem 01.01.2019 können Sie uns einreichen.

Grundsätzlich gilt: Je schneller offene Rechnungen bearbeitet werden, desto höher sind die Chancen, diese auch zu realisieren. Reichen Sie uns daher gerne bereits jetzt Ihre jüngeren Forderungen ein.

Wir übernehmen die sofortige Bearbeitung für Sie!