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Widerruf Kreditvertrag

  1. April 2020

EuGH kippt Widerrufsklausel in Verbraucherkreditverträgen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19) die Verbraucherrechte beim Widerruf von Kreditverträgen gestärkt.

Im Ausgangsfall schloss ein Verbraucher im Jahr 2012 bei einem inländischen Kreditinstitut einen grundpfandrechtlichen gesicherten Darlehensvertrag (Immobilienkreditvertrag) über 100.000 Euro. Erst im Jahr 2016 erklärte der Darlehensnehmer den Widerruf seiner Vertragserklärung. Grundsätzlich besteht eine 14-tägige Widerrufsfrist, sofern der jeweilige Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wird.

Gerade dieses sah der EuGH im vorliegenden Sachverhalt als nicht gegeben an. Nach der entsprechenden europäischen Richtlinie ist in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form u.a. anzugeben, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht besteht sowie die Frist und andere Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts. Diesen Anforderungen soll es nicht genügen, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Kreditinstitut hinsichtlich der maßgeblichen Pflichtangaben auf nationale Vorschriften verweist, die wiederum auf weitere Rechtsvorschriften verweise. Die sog. „Kaskadenverweisung“ habe zur Folge, dass der Verbraucher auf Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen bestimmen noch überprüfen könne, ob der vom ihm abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Angaben enthalte.

Hieraus folgt, dass vielen Verbrauchern die Widerrufsmöglichkeit auch Jahre nach dem Abschluss ihres Kreditvertrages und demnach lange nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist offensteht. Eine entsprechende Rückabwicklung könnte sich für die betroffenen Verbraucher aufgrund des in den letzten Jahren gesunkenen Zinsniveaus insbesondere bei Immobilien- sowie bei Autokreditverträgen durchaus lohnen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn auch Sie die Widerrufsmöglichkeit ihres Kreditvertrags überprüfen lassen wollen.

 

Sven Deppermann

Rechtsanwalt

 

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