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Forderungsverjährung 2023

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Forderungsverjährung

Mit Ablauf des 31. Dezember eines jeden Jahres verjähren alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen. Forderungen, die demzufolge im Jahre 2020 entstanden sind, verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2023, § 199 Abs. 1 BGB. Dabei ist es unerheblich, in welchem Monat die Rechnung an den Empfänger zugestellt wurde. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, kann ein Schuldner die Einrede der Verjährung erheben und die Erfüllung verweigern, § 214 Abs. 1 BGB. Die Forderung wird somit uneinbringlich und muss abgeschrieben werden, §§ 252, 253 HGB.

Mahnungen verhindern die Verjährung von Forderungen nicht

Entgegen dem verbreiteten Irrglauben verhindert der Versand von Mahnungen die Verjährung einer Forderung nicht. Sollte der Schuldner jedoch nach Erhalt einer Mahnung beispielsweise eine Rate zahlen, ist die Verjährung unterbrochen und die 3-Jahresfrist beginnt ab Eingang der Zahlung erneut, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Auch wenn es üblich ist – es ist nirgends vorgeschrieben, dass Forderungen angemahnt werden müssen, bevor sie gerichtlich geltend gemacht werden können. Im worst case ist es also durchaus legitim, Forderungen auch ohne vorherige Mahnung gerichtlich geltend zu machen, um so den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

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